Staatsanwaltschaft Essen
Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von Wertersatz
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)
20 Js 99/20
Durch Urteil des Amtsgerichts Dorsten vom 17.02.2021, Az.: 7 Ls 20 Js 99/20 (50/20) wurde der Einziehungsbetroffene Rene Kalski zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von 8.570,00 EURO rechtskräftig verurteilt.
Einbezogen wurde das Urteil des Amtsgerichts Dorsten vom 03.06.2020, Az.: 7 Ls 47 Js 945/19 (9/20) unter Aufrechterhaltung des dort gerichtlich festgesetzten Wertersatzbetrages in Höhe von 13.140,74 EURO.
Hierzu erfolgte bereits am 17.09.2020 eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
Der Betrag in Höhe von 8.570,00 EURO konnte im Ermittlungsverfahren noch nicht gesichert werden.
Der Einziehungsanordnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Gewerbsmäßiger Betrug in 16 Fällen.
Die Taten wurden zwischen dem 18.07.2019 und dem 09.01.2020 begangen.
Aufgrund der hohen Anzahl der Tatverletzten erfolgt die Belehrung gem. § 459k StPO lediglich öffentlich über den Bundesanzeiger.
Diese Mitteilung erfolgt, um die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Essen zu dem o. g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrages.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
gez. Rieken, Rechtspflegerin
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