Staatsanwaltschaft Essen
Mitteilung an Verletzte gemäß §§ 459i Abs. 1, 459k StPO
22 Js 548/19
Strafverfahren gegen
Nadine Alexandra Schmitz und
Mike Schmitz
wegen leichtfertiger Geldwäsche in 11 Fällen
Durch Urteil vom 19.03.2021 hat das Amtsgericht Gelsenkirchen, Aktenzeichen: 315 Ds – 22 Js 548/19 – 93/20, die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.851,90 Euro angeordnet.
Die Entscheidung ist nunmehr rechtskräftig.
Vermögenswerte konnten im Ermittlungsverfahren nicht gesichert werden.
Es lässt sich derzeit nicht abschätzen, ob Vermögenswerte beigetrieben und verwertet werden können.
Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgt aufgrund der Anzahl der Tatverletzten.
Diese Mitteilung erfolgt, um die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Essen zu dem o. g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann innerhalb einer Frist von 2 Jahren ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Essen, den 16.09.2021
Staatsanwaltschaft Essen
gez. Rodeck, Rechtspflegerin
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