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 Benachrichtigung der Verletzten über die Rechtskraft der Einziehung des Wertes des Taterlangten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 i, k StPO)

5410 Js 3460/17 – 5052 VRs

Mit Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 17.01.2018 -2 KLs 5410 Js 3460/17- wurde gegen den Einziehungsbetroffenen Sigitas GARNYS u.a. die Einziehung des Wertes des Taterlangten iHv 68.000,00 EUR rechtskräftig angeordnet. Hierfür wurden bisher keine Vermögenswerte sichergestellt.

Nach den strafrechtlichen Ermittlungen können insgesamt mind. 33 Verletzte gegen den Einziehungsbetroffenen einen Entschädigungsanspruch haben.

Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Tatzeitraum: vom 03.10.2016 bis 13.12.2016

Der Betroffene, der sich auf Einbrüche in hochwertige PKW insbesondere der Marke BMW spezialisiert hat, reiste in den Zeitraum vom 02.10.2016 bis 29.10.2016 sowie am 30.11.2016 in die Bundesrepublik ein, um dort Autoaufbrüche zu begehen.

Während seines Aufenthaltes in Deutschland unternahm er annähernd täglich nächtliche Fahrten, wobei er an seinen jeweiligen Zielorten entsprechend seines schon bei der Einreise bestehenden Planes geeignete PKW – vor allem der Marke BMW – suchte, in die er einbrach, um sie zum einen auf Wertsachen zu durchsuchen, vor allem aber, um hochwertige Autoteile aus den Innenräumen der PKW, nämlich Lenkräder und Navigationsgeräte, mit von ihm eigens zu diesem Zweck mitgeführtem Werkzeug fachkundig auszubauen, sich die Teile anzueignen und anschließend über noch nicht bekannte Aufkäufer abzusetzen. Der Betroffene handelte dabei in der Absicht, sich auf diese Weise eine dauerhafte Einnahmequelle zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zu verschaffen. Insgesamt verursachte der Betroffene durch die nachfolgend geschilderten Taten einen Sachschaden in Höhe von insgesamt annähernd EUR 250.000,-.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Frankenthal zu dem Aktenzeichen 5410 Js 3460/17 – 5052 VRs an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459 k StPO).

Es wird darauf hingewiesen, dass eine mögliche Entschädigung nur hinsichtlich der Hauptforderung erfolgen kann; weitere Ansprüche wie Zinsen, Rechtsverfolgungskosten und sonstige Ansprüche können im Verteilungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer – des Verwertungserlöses und – des Wertersatzbetrags.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459 k Abs.5 StPO).

Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in sechs Monaten und nur dann erfolgen, wenn der Einziehungsbetrag vollständig beigetrieben werden konnte und alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Anderenfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierzu werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

gez. Kuhn, Rechtspflegerin

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