Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz)Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von Gegenständen und die Möglichkeit der Rückübertragung bzw. Herausgabe (§ 459j StPO)5311 Js 12072/17-5057 VRs Unter dem Az.: 5311 Js 12072/17 wurde mit Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25.08.2017 gegen den Einziehungsbetroffenen Denis Frick die Einziehung folgender Gegenstände rechtskräftig angeordnet: eine 3er Deckenleuchte, ein Strahler LTS, ein Filzlockerer, Klavier-Saitendrähte, Wagenbalkenscheiben, Schleifenpapierröllchen, Schleifbegrenzer, Gleitmittel für Achsen, ein Metronom, ein Notenständer weiß, 2 Scharniere für Notenständer, ein Stromgenerator blau GSE2501, ein Stromgenerator EP42 orange, mehrere Sicherungen mit gelbem Aufkleber und ein Stromstoßrelais. Der Einziehungsentscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen dem 01.01.2015 und dem 11.04.2017 fanden in Neustadt an der Weinstraße verschiedene Diebstähle und Betrugsstraftaten statt. Die Diebstähle erfolgten u.a. in einem stillgelegten Kaufhaus, in einem Gartenhaus eines Schrebergartens und in einer Produktionshalle auf einem Firmengelände. Des Weiteren wurde telefonisch und per Internet Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vortäuschend diverses Klavierbedarfszubehör bzw. Klavierersatzteile bestellt, die Rechnungen wurden nach Erhalt der Ware nicht bezahlt. Verletzte können daher binnen einer Frist von 6 Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche auf Rückübertragung oder Herausgabe anmelden, § 459j Abs. 1 StPO. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei. Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO). Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO). Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO). Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
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