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Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz)

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Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz)

Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von Taterträgen und die Möglichkeit der Rückübertragung bzw. Herausgabe (§ 459j StPO)

5187 Js 24892/​20 – 5052 VRs

Unter dem Az. 5187 Js 24892/​20 – 5052 VRs wurden mit Strafbefehlen des Amtsgerichts Ludwigshafen jeweils vom 26.08.2020 gegen die Einziehungsbetroffenen Aymen Zamouche und Moussaoui Amar die Einziehung folgender Gegenstände rechtskräftig angeordnet:

1 Tasche Spirit of Summer, 1 Handtuch, 1 Parfum Dior-Sauvage, 1 kleine Musikbox mit Kabel – Elari-Nanobeat, 1 Musikbox JBL Flip 4, 1 Lampe Quechua, 1 Brille, 1 Brille Guess, 1 Brille Lacoste, 2 Brillen Lexxo, 1 Damenoberbekleidung . Malvin Größe 44, 1 Halsschmuck, 1 Nivea Creme, 1 Ladegerät Samsung, 1 Iphone 4, 1 Sportbekleidung Active Größe L, 1 Sporthose Domyos, 1 Tasche Spirit of Summer

Der Einziehungsentscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

In den frühen Morgenstunden des 19.04.2020 entwendeten die beiden Verurteilten aus verschiedenen – nicht abgeschlossenen – PKW’s im Stadtgebiet von Ludwigshafen im bewussten und gewollten Zusammenwirken Gegenstände um diese für eigene Zwecke zu verwenden.

Sämtliche entwendete Gegenstände wurden bei den Verurteilten bei einer Personenkontrolle gegen 06:05 Uhr in der Parkstraße in der mitgeführten Sporttasche bzw. Rucksack vorgefunden.

Verletzte können daher binnen einer Frist von 6 Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche auf Rückübertragung oder Herausgabe anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.

Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei.

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

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