Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz)
den 14.10.2021
Benachrichtigung der Verletzten über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung und die Möglichkeit der Herausgabe (§ 459j StPO)
5387 Js 9638/21 – 5055 VRs
Unter dem Az.: 5387 Js 9638/21 – 5055 VRs wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 31.03.2021 gegen den Einziehungsbetroffenen Emre Celik die Einziehung des sichergestellten blauen Damenrads, Marke Excelsior City Shopper, Rahmennummer T98128519 rechtskräftig angeordnet. Das Damenrad wurde beschlagnahmt und ist bei der Polizei sichergestellt.
Nach den strafrechtlichen Ermittlungen können Verletzte einen Herausgabeanspruch haben.
Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 24.01.2021 nahm der Einziehungsbetroffene ein im Stadtgebiet Ludwigshafen abgestelltes blaues Damenrad im Wert von 300,00 EUR an sich, um das Rad in Zukunft für eigene Zwecke zu verwenden.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Herausgabe geltend machen zu können.
Verletzte können daher binnen einer Frist von 6 Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche auf Herausgabe anmelden, §459j Abs.1 StPO. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).
Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).
Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
gez. Krupp
Rechtspflegerin
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