Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz)
Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von Taterträgen und die Möglichkeit der Rückübertragung bzw. Herausgabe (§ 459j StPO)
5370 Js 14700/15 – 5055 VRs
Unter dem Az.: 5370 Js 14700/15 wurde mit Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 15.02.2018 gegen den Einziehungsbetroffenen Krzyszof Stoltmann die Einziehung der beschlagnahmten Ray Ban Brillen, der Unterbekleidung und Herrenoberbekleidung gem. der Asservatenliste Bl. 197 d. Akte rechtskräftig angeordnet:
Der Einziehungsentscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Von März 2015 bis zum 15. Mai 2015 lieferte der Verurteilte als DHL-Fahrer in einer Vielzahl von Fällen Waren, die über das Internet bei Versandunternehmen unter den Namen nicht existierender Personen und an nicht existierende Anschriften im Zustellbezirk des Verurteilten in Ludwigshafen auf Rechnung bestellt wurden, an gesondert verfolgte Mittäter aus. Eine Bezahlung der Waren erfolgte nicht.
Verletzte können binnen einer Frist von 6 Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche auf Rückübertragung oder Herausgabe anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei.
Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).
Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Frankenthal (Pfalz), den 28.12.2021
STAATSANWALTSCHAFT
gez. Schwalb-Werle
Rechtspflegerin
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