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Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz)

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Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz)

Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von Gegenständen und die Möglichkeit der Rückübertragung bzw. Herausgabe (§ 459j StPO)

5888 Js 42568/18-5051 VRs

Unter dem Az.: 5888 Js 42568/18 wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 06.03.2019 gegen den Einziehungsbetroffenen Elvis George Vasile die Einziehung des sichergestellten Bargelds in Höhe von 80,00 EUR rechtskräftig angeordnet.

Der Einziehungsentscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 24.10.2018 gegen 12.15 Uhr bettelte der Verurteilte mit einem gesondert verfolgten männlichen Jugendlichen in der Fußgängerzone (Hauptstraße) in Neustadt an der Weinstraße und erlangte somit von unbekannten Geschädigten insgesamt 80,00 EUR. Dabei gab er bewusst wahrheitswidrig an, für den nicht existenten „Landesverband für behinderte und taubstumme Kinder“ zu handeln und für diesen Spenden zum Aufbau eines nationalen und internationalen Kontaktzentrums zu sammeln. Auf diese Weise wollte er Geld erlangen, das ihm ohne die Vorspiegelung falscher Tatsachen nicht übergeben worden wäre und das auch nicht für einen guten Zweck verwendet, sondern einbehalten worden wäre.

Verletzte können daher binnen einer Frist von 6 Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche auf Rückübertragung oder Herausgabe anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.

Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei.

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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