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Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz)

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Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz)

Benachrichtigung der Verletzten über die Rechtskraft der Einziehung des Wertes des Taterlangten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459 i, k StPO)

5313 Js 7548/19 – 5050 VRs

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Speyer vom 03.06.2019 – 5313 Js 7548/19 wurde gegen die Einziehungsbeteiligte TWC UG die Einziehung des Wertes des Taterlangten iHv 645,40 EUR rechtskräftig angeordnet. Hierfür wurden bisher Vermögenswerte sichergestellt.

Nach den strafrechtlichen Ermittlungen können Verletzte einen Entschädigungsanspruch haben.

Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

In dem Zeitraum vom 03.05.2017 bis 11.06.2017 veräußerten Sie über Ihren ebay-Account „pwmedia2015“ sowie per Email Paketmarken, die den DHL-Paketmarken aus der Onlinefrankierung der Deutschen Post AG, Charles-de-Gaulle-Straße 20, 53113 Bonn, ähnlich sahen. Die Marken bezogen Sie von einer nicht näher bekannten Person namens „Any“. Tatsächlich stammten die Marken nicht von der Deutschen Post AG, sondern wurden von nicht näher bekannten Personen in der Absicht, sich daraus eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, unbefugt digital erstellt und verbreitet, was sich aus folgenden Gründen aufdrängte und was Sie aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht ließen

Tatzeitraum: zwischen 03.05.2017 und 11.06.2017.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Geschädigte können daher binnen einer Frist von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung im Bundesanzeiger unter dem obigen Aktenzeichen ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§459k StPO).

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Nicht anmeldbar sind hierbei etwaige Zinsen, Kosten für die bisherige Rechtsverfolgung, immaterielle Schäden und/oder Folgeschäden.

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer – des Verwertungserlöses und – des Wertersatzbetrags.

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte des Verurteilten werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1-3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, Ihnen im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Frankenthal (Pfalz), den 13.12.2019

STAATSANWALTSCHAFT

gez. Brixius, Rechtspflegerin

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