Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main- Schwerpunktstaatsanwaltschaft
für Wirtschaftsstrafsachen –
Az 550 Js 217667/16 – 16.11.2017
In dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main – Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen-, Große Friedberger Str. 25, 60313 Frankfurt am Main gegen
Helmut NICHTERN, geb. am 03.01.1950 in Usingen, Schlosserstraße 23, 60322 Frankfurt am Main
Thomas Wilhelm STEINACKER, geb. am 11.07.1956 in Frankfurt am Main, Mühltalstraße 55, 60389 Frankfurt am Main
Veljko R…………………………………………………………Wiesbaden
Andreas MÜLLER, geb. am 07.09.1971 in Bühl, Eilseestraße 7, 77815 Bühl
wegen gewerbsmäßigen Betrugs, wurden zugunsten der Tatverletzten die in der Anlage aufgeführten Vermögenswerte gem. § 111b ff. StPO a. F. gesichert, um Vermögensverschiebungen zu verhindern. Die staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen und ihre Bekanntmachung nach § 11le Abs. 4 Strafprozessordnung a. F. sollen Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern.
Es gilt zu beachten, dass auf die von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vorläufig gesicherten Vermögenswerte lediglich im Wege der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung Zugriff genommen werden kann.
Voraussetzung für jegliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist, dass Sie einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel gegen den Schuldner erwirken. Als solche kommen Urteile, Vergleiche oder auch ein notarielles Schuldanerkenntnis in Betracht. Ausreichend ist auch als vorläufig vollstreckbarer Titel ein dinglicher Arrest gem. §§ 916 ff. ZPO.
Auf der Grundlage eines solchen Titels können Sie in das bereits durch die Staatsanwaltschaft vorläufig gesicherte Vermögen die Zwangsvollstreckung betreiben.
Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip gemäß § 804 Abs. 3 ZPO gilt auch in diesem Verfahren ohne Einschränkung. Dies bedeutet, dass das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht demjenigen vorgeht, das durch eine spätere Pfändung begründet wird. Eine Besonderheit ergibt sich jedoch aus §§ 111 g, 111 h StPO a. F.. Sie eröffnen ausschließlich den Tatverletzten nach durchgeführter Zwangsvollstreckung die Möglichkeit, in die Rangposition des Staates (der Staatsanwaltschaft) einzutreten.
Hierzu ist es erforderlich, dass Sie nach vollzogener Pfändung gem. §§ 111 g, 111 h StPO a. F. beim zuständigen Gericht den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung stellen. Mit der gerichtlichen Zulassung der Zwangsvollstreckung treten sie in die Rangposition der Staatsanwaltschaft ein. Stellen mehrere Tatverletzte den Zulassungsantrag, so findet nunmehr wiederum § 804 Abs. 3 ZPO Anwendung mit der Konsequenz, dass das frühere begründete Pfandrecht demjenigen vorgeht, das durch eine spätere Pfändung begründet wurde.
Die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen, verbunden mit dem Kostentragungsrisiko, liegt stets im Ermessen der Tatverletzten. Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens zur Durchsetzung Ihres Schadenersatzanspruches oder Rückzahlungsanspruches und die damit verbundene Kosten-Nutzen-Frage können Sie ggf. mit einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl erörtern.
Haben Sie bitte Verständnis, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die Polizei Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben können. Bitte sehen Sie daher von entsprechenden Rückfragen ab.
Dr. Krause-Ablaß, Staatsanwältin
Anlage zum Schreiben vom 16.11.2017 | |
tree value forestry GmbH | |
Deutsche Postbank AG | |
IBAN: DE76 4401 0046 0193 4664 68 | EUR 541.347,03 |
Kommentar hinterlassen