Strafvollstreckungsverfahren gegen Carsten Schäfer
Sicherung von Vermögenswerten zugunsten Verletzter
Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main:
858 Js 46397/18
Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Carsten Schäfer, geb. am 05.06.1975, d. durch Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe vom 25.06.2019 wegen Diebstahls verurteilt wurde. Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist d. Verletzten aus der von dem Verurteilten begangenen Tat ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.
Um dem Verurteilten das aus der Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des sichergestellten Fahrrads (grünes Mountain-Bike der Marke Pininfarina, Rahmennr.: DB20505187) angeordnet.
Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) werden die Verletzten hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung in Kenntnis gesetzt.
Bitte beachten Sie die §§ 459h StPO ff. zum weiteren Verfahrensablauf.
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Die Rückübertragung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach, Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO). Der Anspruch umfasst nur den reinen Schaden (keine Zinsen, Kosten, o. ä.). |
Bezüglich des Verfahrens bei Auskehrung des Verwertungserlöses wird auf die Vorschriften des § 459 k StPO und Folgende verwiesen.
Rühl, Rechtspflegerin
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