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Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main

geralt (CC0), Pixabay
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Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main
– Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen –

7830 Js 240498/​19 – 29.08.2022

Ermittlungsverfahren gegen
Ayhan Erdogan, geb. 06.01.1976
Mediha Mustafa Solak, geb. 16.10.1983
Fatih Kirgöz, geb. 01.08.1979
Leyla Kirgöz, geb. 16.04.1982
Mehmet Veysi Solmaz, geb. 03.03.1964
Klaus-Peter Guckes, geb. 28.06.1957
Yurdal Coskun, geb. 10.10.1972
Serdar Coskun, geb. 25.05.1993
Fa. APEG Gebäude-Service GmbH, 65933 Frankfurt am Main
Fa. Coskun Facility Management Deutschland GmbH, 63165 Mühlheim a. M.
Fa. IG Dienstleistungen UG, 63165 Mühlheim a. M.
Fa. Ma Ta Logistik UG, 63071 Offenbach a. M.

Sicherung von Vermögenswerten zu Gunsten Verletzter

Sehr geehrte/​r Damen und Herren,

die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren gegen die oben aufgeführten natürlichen und juristischen Personen.

Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist Ihnen aus der/​den von d. Beschuldigten begangenen Tat(en) ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was d. Beschuldigte zu Unrecht erlangt hat.

Um d. Beschuldigten das durch die Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft Vermögensarreste beim Amtsgericht Frankfurt am Main in Höhe von rund 12,5 Mio Euro erwirkt. Es konnten Vermögenswerte gesichert werden, allerdings in wesentlich geringerer Höhe.

Die Maßnahmen gegen Leyla Kirgöz und gegen die Fa. APEG Gebäude-Servie GmbH wurden inzwischen aufgehoben.

Gemäß § 111l Abs. 1 und Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO) benachrichtige ich Sie hiermit über die Vollziehung des Vermögensarrestes.

Sie werden zugleich aufgefordert, binnen 2 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der Ihnen aus der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat erwachsen ist, geltend machen wollen.

Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Zwangsvollstreckungen in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig (§ 111h Abs. 2 StPO).

[ ] Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist.

Wird über das Vermögen des Beschuldigten das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder des durch deren Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten stellen (§ 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Sofern d. Beschuldigte verurteilt wird und das Gericht zugleich die Einziehung des Wertes der von ihm/​ihr zu Unrecht erlangten Beträge anordnet, gilt Folgendes:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten auskehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Mitteilung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzte unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem dieser ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung – soweit möglich – angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Reichen die gesicherten Vermögenswerte nach Rechtskraft des Urteils nicht aus, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, prüft die Staatsanwaltschaft erneut, ob ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des von der Einziehungsanordnung Betroffenen zu stellen ist. Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, werden die gesicherten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit der Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung verstrichen sind.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

Mit freundlichen Grüßen

Reymann, Rechtspfleger

 

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Straße Mein Zeichen
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Telefon

 

An die
Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main
– Schwerpunktstaatsanwaltschaft
für Wirtschaftssachen –
Große Friedberger Straße 25
60313 Frankfurt am Main

Einziehungssache der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 7830 Js 240498/​19
gegen
Rückantwort zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft

[ ] Ich bin nicht geschädigt.
[ ] Ich mache meine Ansprüche gegen _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ in Höhe von _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro geltend (die Höhe ist

beschränkt auf das, was der Verurteilte erlangt hat; es können keine Nebenforderungen, Zinsen, Kosten o.ä.

geltend gemacht werden)

[ ] Meine Bankverbindung lautet wie folgt:
IBAN: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ BIC: _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​
[ ] Ich verzichte auf die Geltendmachung meiner Ansprüche gegen _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ in Höhe von _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro.
[ ] Ich wurde bereits von _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ in Höhe von _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro entschädigt und verzichte auf die

Geltendmachung meiner restlichen Ansprüche in Höhe von _​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​_​ Euro.

[ ] sonstiges:
(z.B. Rechtsnachfolge; Übergang des Schadensanspruches; Zahlungsvereinbarung mit dem Verurteilten; sonstige Einigung mit dem Verurteilten; derzeitige aktive Vollstreckungsmaßnahmen o.ä.; gegebenenfalls Folgeblatt und Nachweise beifügen)
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