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Benachrichtigung der Verletzten über die Sicherstellung von Vermögenswerten aufgrund Vermögensarrestes (§ 111 l StPO) gegen die Firma K.K. Gregor Technik GmbH als Arrestschuldnerin zum Zwecke der Verwertung und Erlösverteilung

7570 Js 248382/17

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main führte gegen mehrere Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren (Az. 7570 Js 248382/17) wegen gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Betruges, welches zwischenzeitlich durch Anklageerhebung abgeschlossen wurde. Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist den Verletzten aus den von den Beschuldigten begangenen Betrugsstraftaten ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was die Firma K.K. Gregor Technik GmbH zu Unrecht erlangt hat. Dem liegt nach dem Ergebnis der Ermittlungen zugrunde, dass die Firma K.K. Gregor Technik GmbH in zumindest 9.301 Fällen Vermögenswerte Verletzter durch betrügerische Handlungen der Beschuldigten – hier durch das Betreiben eines „Fake-Shops“ im Internet, bei welchem die Verletzten als Besteller online Waren bestellten, diese jedoch in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle nicht geliefert bekamen – in Höhe von zumindest 5.128.956 Euro erlangt hat.

Um der Firma K.K. Gregor Technik GmbH das durch die Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main einen Vermögensarrest beim Amtsgericht Frankfurt am Main in Höhe von zuletzt 729.894,30 EUR Euro gegen die Firma K.K. Gregor Technik GmbH als Arrestschuldnerin erwirkt. Es konnten seit dem 03.11.2017 Vermögenswerte in Höhe von (derzeit) 395.289,81 Euro gesichert werden.

Gemäß § 111 l Abs. 1 und Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO) werden die Verletzten hiermit über die Vollziehung des Vermögensarrestes benachrichtigt.

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder des durch deren Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners stellen (§ 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, so erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111 i Abs. 1 StPO). Dies war vorliegend der Fall: Da die vorgenannte gesicherte Summe von 395.289,81 Euro voraussichtlich nicht ausreichen wird, um alle Verletzten zu befriedigen, hatte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main am 17.05.2018 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma K.K. Gregor Technik GmbH beantragt (§ 111 i Abs. 2 Satz 1 StPO). Das Insolvenzverfahren wurde am 26.11.2018 vom Amtsgericht Frankfurt am Main eröffnet und trägt das Aktenzeichen 810 IN 575/18 K. Forderungen der Verletzten gegen die vorgenannte Arrestschuldnerin (Firma K.K. Gregor Technik GmbH) können von diesen im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden.

Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Andreas Kleinschmidt, White & Case Insolvenz GbR, Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt am Main, Tel. 030 726248910, Fax: 030 726248911, E-Mail: kkgregortechnik@whitecase.com bestimmt.

Auf der vom Insolvenzverwalter geschalteten Webseite https://kkgregor.insolvenz-solution.de im Internet finden sich weitere Informationen, u.a. zu Termin(en), der Gläubigerversammlung und zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren sowie die Möglichkeit, diesbezüglich Dokumente direkt herunterzuladen. Des Weiteren finden sich dort die Kontaktdaten des Insolvenzverwalters.

 

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