Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main
Strafvollstreckungsverfahren gegen Stephan Bernard Dominic Walker
Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Gegenständen und die Möglichkeit der Herausgabe (§ 459j StPO)
Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main: 3470 Js 258545/17
Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Herrn Stephan Bernard Dominic Walker, geb. am 13.08.1975, mit Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27.03.2019 Az.: 984 Ds 3470 Js 258545/17 wurde rechtskräftig eingezogen:
1 Paar Manschettenknöpfe Montblanc, 1 Armband Tiffanys, 1 Paar Ohrstecker Tiffanys, 1 Damenring mit Perle, 1 Damenring mit kleinen Steinen, 1 Visa-Karte ausgestellt auf den Namen „Kettmann“, 1 Clubkarte „Disney Aladdin“, 2 Lieferscheine Chandrani Pearls, 2 Parfümsets (Thallium und Chairman), 1 Burberry Parfum, 2 Sonnenbrillen Gucci, 1 Sonnenbrille Polo, 1 Sonnenbrille Chanel, 1 Sonnenbrille Rayban, 1 Gürtel mit Zierschmuck, 1 Band mit Zierschmuck, 1 blaues Etui mit Ohrsteckern und Kette, 2 Handtaschen Louis Vuitton, USB Kabel, 2 Paar Flipflops (Tommy Hilfiger und DC), 1 Schreibblock Note, 1 Einwegrasierer Emirates, 1 kurze Stoffhose beige, 2 Mini Parfums (Bvlgari).
Wenn Sie den Gegenstand zurück haben möchten, melden Sie sich bitte binnen sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main zu dem o.g. Aktenzeichen. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstands (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger den eingezogenen Gegenstand zurückerhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich die Eigentümerstellung und der Herausgabeanspruch ergeben (§ 459j Abs. 5 StPO).
Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) der Eigentümer der Sache sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Mit freundlichen Grüßen
Knapp, Rechtspflegerin
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