Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main
Einziehungsverfahren gegen Miroslaw Gieshaimer
Sicherung von Vermögenswerten zugunsten Verletzter,
Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main: 3610 Js 241875/19
Die Staatsanwaltschaft führt ein Einziehungsverfahren gegen
Herrn Miroslaw Gieshaimer
geb. am 03.03.1982
Durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 07.08.2020 wurde die Einziehung der durch die Tat im eingestellten Verfahren Az. 3610 Js 241875/19 erlangten und dort sichergestellten Gegenstände angeordnet. Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist d. Verletzten aus der/den von d. Einziehungsbeteiligten begangenen Tat(en) ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was d. Einziehungsbeteiligte zu Unrecht erlangt hat.
Um d. Einziehungsbeteiligten das aus den Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten angeordnet.
Zur Sicherung der Einziehung wurden folgende Gegenstände beschlagnahmt:
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29 Ringe |
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18 Armreife und Ketten |
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17 Sonnenbrillen |
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5 Ohrringe |
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18 Fußketten |
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26 Lesebrillen |
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1 Activity und Sleep Tracker |
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1 Anhaltekelle mit der Aufschrift „Messe Frankfurt“ |
Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) werden die Verletzten hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung in Kenntnis gesetzt.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
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Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO). |
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Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO). |
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Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO). |
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Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO). |
Frankfurt am Main, den 14.10.2020
Rittershaus
Rechtspflegerin
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