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Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main

qimono (CC0), Pixabay
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Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main

Strafvollstreckungsverfahren gegen Herrn Martin Schwedes
Sicherung von Vermögenswerten zugunsten Verletzter,
Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main: 3510 Js 229126/​22

Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafvollstreckungsverfahren gegen

Martin Schwedes
geb. am 28.02.1978

der/​die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 06.10.2022 wegen Schwerer Diebstahl Nrn. 2-7 verurteilt wurde. Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist d. Verletzten aus der/​den von dem/​der Verurteilten begangen(en) Tat(en) ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.

Um den Verurteilten das aus den Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung der nachfolgenden Gegenstände angeordnet:

Rennrad Stevens Vantage, Farbe rot/​weiß
Rennrad BMC Granfondo GF02, schwarz/​rot, Rahmennummer 4R73C0626

Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) werden die Verletzten hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung in Kenntnis gesetzt.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

 

Frankfurt am Main, den 21.03.2023

Baier
Rechtspflegerin

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