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Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main

qimono (CC0), Pixabay
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Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main

Benachrichtigung der Verletzten über die Sicherstellung von Vermögenswerten aufgrund Vermögensarrestes (§ 111 l StPO) gegen Dimitrios Theodoros PSAROPOULOS als Arrestschuldner zum Zwecke der Verwertung und Erlösverteilung sowie über die Rechtskraft einer selbständigen Einziehungsanordnung gegen Dimitrios Theodoros PSAROPOULOS (§ 459 i Abs. 1 und Abs. 2 StPO)

 

7580 Js 219109/​19

1.

Vermögensarrest

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main führt gegen Dimitrios Theodorus PSAROPOULOS ein Ermittlungsverfahren (Az. 7580 Js 219109/​19) wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Zusammenhang mit Rechnungen der vermeintlichen Firmen Dimi Reisen und Globus Reisen, sofern über die Internetportale „Seyhatmarketi“, „LRC Travel“, „Yazvetatil“, „Islamiseyhat“ und „En Uygun Tatil“ Reisen gebucht, aber keinerlei Reiseleistungen erbracht wurden; ferner in Bezug auf das Portal „Reisearzt“ und Buchungen dort, jedoch nur in dem Umfang, insoweit im Anschluss an die Buchung bei „Reisearzt“ wegen angeblichen Anbieterwechsels eine zweite Rechnung der angeblichen Firma „Dimi Reisen“ an Verletzte versandt und von diesen bezahlt wurde, und nur in Bezug auf den Betrag einer solchen Rechnung.

Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist den Verletzten aus den von dem vorgenannten Beschuldigten PSAROPOULOS begangenen Betrugsstraftaten ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was dieser zu Unrecht erlangt hat. Dem liegt nach dem Ergebnis der Ermittlungen zugrunde, dass der Beschuldigte in etwa 500 bislang bekannten Fällen Vermögenswerte Verletzter durch betrügerische Handlungen erlangte – hier durch das Betreiben eines „Fake-Shops“ im Internet, bei welchem die Verletzten Reiseleistungen über die vorgenannten Portale bestellten, diese jedoch nicht erbracht wurden.

Um dem Beschuldigten PSAROPOULOS das durch die Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main einen Vermögensarrest beim Amtsgericht Frankfurt am Main in Höhe von zuletzt 102.734,60 EUR gegen den Beschuldigten als Arrestschuldner am 11.07.2019 erwirkt. Es konnten danach Vermögenswerte in Höhe von (derzeit) 89.674 Euro gesichert werden.

Gemäß § 111 l Abs. 1 und Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO) werden die Verletzten hiermit über die Vollziehung des Vermögensarrestes benachrichtigt.

2.

Selbständiges Einziehungsverfahren nach § 76a StGB und Vollstreckungsverfahren gegen Dimitrios Theodoros PSAROPOULOS – Sicherung von Vermögenswerten zugunsten Verletzter

Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main: 7580 Js 219109/​19

Die Staatsanwaltschaft führt ein selbständiges Einziehungsverfahren gegen den Einziehungsbeteiligten

Herrn Dimitrios Theodoros PSAROPOULOS
geb. am 26.05.1969,

gegen welchen durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 05.02.2021 die selbständige Einziehung von Wertersatz (§§ 76a, 73 Abs. 1, 73 c StGB) in Höhe von 296.150,85 EUR angeordnet wurde.

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist den Verletzten aus den von dem Einziehungsbeteiligten begangenen Taten ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was der Einziehungsbeteiligte zu Unrecht erlangt hat.

Um dem Einziehungsbeteiligten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die selbständige Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 296.150,85 EUR angeordnet. Zur Sicherung dieses Betrages konnten bislang Vermögenswerte des Einziehungsbeteiligten in Höhe von 89.674 EUR gesichert werden.

Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) werden die Verletzten hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung in Kenntnis gesetzt.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO). Der Anspruch umfasst nur den reinen Schaden (keine Zinsen, Kosten, o. ä.).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die im Zuge des Ermittlungs- und/​oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte des Verurteilten werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1-3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Es wird um Mitteilung gebeten, ob Sie bereits zivilrechtliche Beitreibungsmaßnahmen eingeleitet haben und weiter durchführen sowie ob alternativ bereits eine Zahlungsvereinbarung mit d. Schuldner/​in getroffen wurde und er/​sie auf diese leistet.

 

Frankfurt am Main, den

Trinter

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