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Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) Zweigstelle Eberswalde

qimono (CC0), Pixabay
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Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder)
Zweigstelle Eberswalde

204 Js 10085/15 V

Unter dem Aktenzeichen 204 Js 10085/15 V wurden mit Entscheidung des Amtsgerichts Eberswalde vom 26.02.2019, rechtskräftig seit dem 06.03.2019, die Einziehungsbetroffenen Sven Riethbaum und Christopher Stolle zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von 71.488,00 Euro verurteilt.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Gewerbsmäßiger Diebstahl in 60 Fällen, davon in einem Fall des Versuches im Tatzeitraum von Januar 2012 bis Ende Oktober 2015.

Aufgrund der Feststellungen in den Urteilsgründen gibt es eine Vielzahl von Personen, die durch die Tat geschädigt sein könnten. Gemäß §459i Abs. 1 und 2 Strafprozessordnung (StPO) werden die Geschädigten hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt.

Diese Mitteilung erfolgt, um dem/der/den Tatverletzten die Möglichkeit zu eröffnen, ein Recht auf Entschädigung geltend zu machen.

Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder), Zweigstelle Eberswalde zu dem o.g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung innerhalb dieser Frist ist formlos (schriftlich) möglich und kostenfrei (§ 459 k Abs. 1 StPO).

Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrages.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Tatverletzte oder deren Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459 k Abs. 5 StPO).

Sollten die ursprünglich Geschädigten durch eine Versicherung entschädigt oder nicht Inhaber des Anspruchs sein, wird gebeten, den Erwerber von der Veröffentlichung in Kenntnis zu setzen.

Eine Erlöszahlung durch die Staatsanwaltschaft kann an Sie frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn ein Erlös überhaupt vorhanden ist und alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Anderenfalls sind Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber erfolgt gegebenenfalls nochmals eine Aufforderung von einem Insolvenzverwalter.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggfs. anwaltlich beraten.

 

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