Staatsanwaltschaft Gera
220 Js 30856/17
Am 29.03.2017 wurde in Jena ein Fahrrad mit der Teilrahmennummer MAQ111194403, Farbe grün, durch die Staatsanwaltschaft Gera (Az.: 220 Js 30856/17) beschlagnahmt.
Gemäß § 111l Abs. 1 und Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) werden Sie hiermit über die Vollziehung der Beschlagnahme benachrichtigt.
Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, alsbald nach Kenntniserlangung zu erklären, ob Sie die Herausgabe des vorstehend aufgeführten Gegenstandes verlangen.
Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
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Wird eine bewegliche Sache beschlagnahmt und für die Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, wird sie grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber zurückgegeben. Davon abweichend wird sie an denjenigen herausgegeben, dem sie durch die Straftat entzogen wurde (Verletzter), wenn dieser bekannt ist. Steht der Hausgabe an den letzen Gewahrsamsinhaber oder den Verletzten der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist. Eine Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind (§ 111n StPO). |
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Über die Herausgabe entscheidet im Ermittlungsverfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht (§ 111o StPO). |
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen.
Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
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