Staatsanwaltschaft Gera
Benachrichtigung der Verletzten über die selbständige Einziehung von Vermögenswerten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459i StPO)
852 Js 35354/19
Mit Entscheidung des Amtsgerichts Rudolstadt vom 23.03.2020, Az.: 852 Js 35354/19 wurde die selbständige Einziehung gemäß 76a Abs. 1 StGB in Höhe von 4.537,75 Euro angeordnet. Vermögen in dieser Höhe wurde bereits sichergestellt.
Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Unbekannt gebliebene Täter veranlassten im Zeitraum vom 26.04.2019 bis 04.06.2019 mehrere Geschädigte aus Deutschland, Österreich und Ungarn im Internet über „Fake-Shops“ oder mittels „Love-Scamming“ Zahlungen von 12.500 Euro auf ein deutsches Konto zu leisten. Von dort wurden die Gelder an Personen in den USA und Ghana weitergeleitet.
Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Gera zu dem o.g. Aktenzeichen. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Ablauf des Entschädigungsverfahrens. Diese können Sie auf der offiziellen Webseite der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft abrufen unter:
https://www.thueringen.de/mam/th4/thgsta/content/geschaedigtenmitteilung_wertersatzeinziehung.pdf
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