Staatsanwaltschaft Gera
Benachrichtigung der Verletzten über die selbständige Einziehung von Vermögenswerten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459i StPO)
852 Js 6/20
Mit Entscheidung des Amtsgerichts Erfurt vom 11.05.2020, Az.: 48 Ds 852 Js 6/20 wurde die selbständige Einziehung gemäß 76a Abs. 4 i.V.m. abs. 1 StGB in Höhe von 2020,00 EUR angeordnet. Vermögen in Höhe von 2018,17 EUR wurde bereits sichergestellt.
Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Unbekannt gebliebene Täter veranlassten im Zeitraum vom 29.11.2019 bis 02.12.2019 zwei Geschädigte aus Deutschland Kaufpreise in Höhe von 840,00 EUR sowie 1.180,00 EUR auf ein deutsches Konto zu leisten. Von dort sollten die Gelder vermutlich weiter auf Konten der unbekannt gebliebenen Täter transferiert werden.
Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Gera zu dem o.g. Aktenzeichen. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Ablauf des Entschädigungsverfahrens. Diese können Sie auf der offiziellen Webseite der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft abrufen unter:
https://www.thueringen.de/mam/th4/thgsta/content/geschaedigtenmitteilung_wertersatzeinziehung.pdf
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