Staatsanwaltschaft Gera
Benachrichtigung der Verletzten über die selbständige Einziehung von Vermögenswerten
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459i StPO)
960 VRs 852 Js 3257/20
Mit Entscheidung des Amtsgerichts Meiningen vom 11.05.2020, Az.: 852 Js 3257/20 wurde die selbständige Einziehung gemäß 76a Abs. 1 StGB in Höhe von 3.238,34 Euro angeordnet. Vermögen in dieser Höhe wurde bereits sichergestellt.
Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Unbekannt gebliebene Täter täuschten der Einziehungsbeteiligten vor, dass sie als Mitarbeiterin eines selbstständigen Onlinehändlers tätig sein könnte. Daraufhin eröffnete sie ein Konto, worauf im Zeitraum zwischen dem 28.05.2019 und dem 11.06.2019 Überweisungen aus Österreich eingingen. Das Geld stammt ausschließlich aus Straftaten aus dem Online-Shop „feingold-shop-direkt.de“, einem sogenannten Fake-Shop. Die Täter leiteten die überwiesenen Beträge in kleineren Beträgen weiter, um deren Herkunft zu verschleiern.
Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Gera zu dem o.g. Aktenzeichen. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Ablauf des Entschädigungsverfahrens. Diese können Sie auf der offiziellen Webseite der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft abrufen unter:
https://www.thueringen.de/mam/th4/thgsta/content/geschaedigtenmitteilung_wertersatzeinziehung.pdf
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