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Staatsanwaltschaft Gera

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Staatsanwaltschaft Gera

750 Js 6655/​17

Im gegenständlichen Ermittlungsverfahren Az.: 750 Js 6655/​17 der Staatsanwaltschaft Gera gegen
a) Chris Giller und
b) Jörg Schmeißer

wurden Vermögenswerte von derzeit ca.

a) 36.000 EUR
b) 70.000 EUR

zum Zwecke der Sicherung möglicher Ansprüche von Verletzten gesichert.

Den vorläufigen strafrechtlichen Ermittlungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

zu a)
Die Angeschuldigte betrieb im Tatzeitraum eine Gütestelle in Dresden mit einer Zweigstelle in 99192 Nesse-Apfelstädt OT Neudietendorf. Diese nutzte sie Ende 2012/​Anfang 2013 zur Durchführung von Güteverfahren gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Bank für kleine und mittlere Unternehmen AG mit Sitz in Berlin sowie 2013 gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG und der Göttinger Gruppe Vermögens- und Finanzholding GmbH & Co. KG, obwohl ihr sowie den Rechtsanwälten, die ihren Mandanten die Durchführung dieser Güteverfahren empfahlen, bekannt war, dass für eine erfolgreiche Durchführung dieser Güteverfahren keine Erfolgsaussichten bestanden. Ihre Tätigkeit stellte die Beschuldigte den Geschädigten in der Zeit von Oktober 2012 bis Februar 2014 mit Beträgen von jeweils entweder 50,00 Euro oder 59,50 Euro in Rechnung. Dies ist strafbar als gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Betrug. Die Rechnungsbeträge hat die Beschuldigte zu Unrecht aus den Taten erlangt.

zu b)
Der Beschuldigte täuschte im Juli/​August 2013 in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt, ehemaliger Kanzleisitz 07551 Gera, Scherperstraße 19, geschädigte Anleger bei der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG über die Erfolgsaussichten eines Güteverfahrens gegen zwei Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft, indem er wahrheitswidrig angab, die Haftpflichtversicherung eines der Wirtschaftsprüfer werde einen Teil des Anlageschadens ersetzen. Den Anlegern, die den Beschuldigten im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Behauptung mit der Erstellung und Einreichung eines Güteantrages gegen die Wirtschaftsprüfer, namentlich die CREA GmbH und Prof. Dr. Hölzli, beauftragten, stellte er seine Tätigkeit von September 2013 bis Mai 2015 jeweils mit einem Betrag in Höhe von 446,50 Euro in Rechnung. Sofern die Geschädigten über eine Rechtsschutzversicherung verfügten, rechnete er dieser gegenüber nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab. Dies ist strafbar als gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Betrug. Die Rechnungsbeträge hat der Beschuldigte zu Unrecht aus den Taten erlangt.

Ihnen könnte daher ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden sein, was zu Unrecht aus der Tat erlangt wurde.

Gemäß § 111l Abs. 1 und 3 Strafprozessordnung (StPO) wird Ihnen hiermit die Sicherung von Vermögenswerten aufgrund Arrestvollziehung gegen die o. g. Person (Arrestschuldner) bekannt gemacht.

Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, nach Erhalt dieses Schreibens möglichst zeitnah mittels des anliegenden Antwortschreibens zu erklären, ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes geltend machen wollen bzw. ob Sie Ihre Ansprüche bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Die Anmeldung kann formlos erfolgen und ist kostenfrei.
Bitte fügen Sie – soweit möglich – Ihrer Anmeldung Unterlagen bei (z. B. Vertragsunterlagen, Kontoauszüge, Schriftverkehr, Lichtbilder, Versicherungsunterlagen, Rechnungen usw.), die geeignet sind, Ihren Anspruch glaubhaft zu machen.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen unter:

https:/​/​staatsanwaltschaften.thueringen.de/​media/​tmmjv_​staatsanwaltschaft/​Themen/​Geschaedigte/​geschaedigtenmitteilung_​vermoegensarrest.pdf

Im Falle einer zukünftigen rechtskräftigen Entscheidung, in der auf eine Einziehung von Wertersatz erkannt wird, ist dann im Rahmen eines Verteilungsverfahrens über Ihren geltend gemachten Anspruch zu entscheiden.
In diesem Verteilungsverfahren kann eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft nur dann erfolgen, wenn alle anmeldenden Verletzten vollständig entschädigt werden können.

Dazu werden nach Rechtskraft die Verletzten nochmals nach § 459i StPO über die Möglichkeit zur Anmeldung ihrer Ansprüche gegen o. g. Person und über das Verfahren zur Auskehrung gesicherter und beigetriebener Vermögenswerte informiert.
Machen Sie Ihre Ansprüche dann nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Da eine Entschädigung vor der rechtskräftigen Entscheidung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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