Staatsanwaltschaft Gera
Benachrichtigung der Verletzten über die selbständige Einziehung von Vermögenswerten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459i StPO)
960 VRs 852 Js 29521/19
Mit Entscheidung des Amtsgerichts Nordhausen vom 07.07.2020, Az.: 852 Js 29521/19 wurde die selbständige Einziehung gemäß 76a Abs. 1 StGB in Höhe von 787,71 Euro angeordnet. Vermögen in dieser Höhe wurde bereits sichergestellt.
Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Unbekannt gebliebene Täter veranlassten im Zeitraum vom 11.12.2018 bis 22.02.2019 mehrere Geschädigte aus Deutschland im Internet über „Fake-Shops“ oder mittels „Love-Scamming“ Zahlungen von 2.291,00 Euro auf ein deutsches Konto zu leisten. Von dort wurden die Gelder an Dritte weitergeleitet.
Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Gera zu dem o.g. Aktenzeichen. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Ablauf des Entschädigungsverfahrens. Diese können Sie auf der offiziellen Webseite der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft abrufen unter:
https://www.thueringen.de/mam/th4/thgsta/content/geschaedigtenmitteilung_wertersatzeinziehung.pdf
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