Staatsanwaltschaft Gera
Benachrichtigung der Verletzten über die selbständige Einziehung von Vermögenswerten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459i StPO)
Mit Entscheidung des Amtsgerichts Sondershausen vom 08.04.2019, Az.: 2 Gs 48/18 bzw. 862 Js 33732/18 wurde die selbständige Einziehung gemäß 76a Abs. 1 StGB in Höhe von 2.509,13 Euro angeordnet. Vermögen in dieser Höhe wurde bereits sichergestellt.
Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beschuldigte Elke Stange stellte von ihrem Wohnort aus spätestens ab dem 01.10.2018 ihr Konto bei der Kyffhäusersparkasse Artern-Sondershausen zur Sammlung inkriminierter Gelder zur Verfügung. Hierbei vereinnahmte sie Gutschriften aus Überweisungen verschiedener Geschädigter, die jeweils aufgrund der täuschungsbedingten Annahme getätigt wurden, es handele sich um Spenden zur Verfolgung eines sozialen Zwecks. Es handelt sich um mehrere Geschädigte aus Deutschland sowie unbekannte Geschädigte aus Portugal und der Schweiz. Die Auftraggeber der Beschuldigten sind unbekannt.
Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Gera zu dem o.g. Aktenzeichen. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Bei der Anmeldung ist das Aktenzeichen 862 Js 33732/18 anzugeben.
Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Ablauf des Entschädigungsverfahrens. Diese können Sie auf der offiziellen Webseite der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft abrufen unter:
https://www.thueringen.de/mam/th4/thgsta/content/geschaedigtenmitteilung_wertersatzeinziehung.pdf
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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