Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft Görlitz

Einziehung | © mohamed_hassan / Pixabay
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Staatsanwaltschaft Görlitz

Benachrichtigung über die vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten

340 UJs 13825/16

Unter dem Aktenzeichen: 340 UJs 13825/16, welches gegen bislang unbekannte Täter wegen Computerbetruges geführt wird, wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Görlitz, Az. 10 Gs 1252/17, der Vermögensarrest in Höhe von 12.724,69 € angeordnet und die Pfändung dieses Betrages, welcher beim Amtsgericht Görlitz hinterlegt ist, angeordnet.

Gegenstand des Verfahrens sind betrügerische Angebote im Zusammenhang mit dem Fakeshop „Kupka-Shop“.

Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Eine Einziehungsentscheidung ist noch nicht ergangen.

Hinweise:

I.

Die staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen und ihre Bekanntmachung nach § 111l Abs. 3 und 4 StPO sollen den aus den Straftaten Verletzten die Möglichkeit eröffnen, zu erklären, ob und in welcher Höhe sie den Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der ihnen aus der Tat erwachsen ist, geltend machen wollen.

II. § 111h Absatz 2 StPO

Zwangsvollstreckungen in Gegenstände, die im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden sind, sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig. Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist.

III. § 111i Absatz 2 StPO

Gibt es mehrere Verletzte und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch dessen Verwertung erzielten Erlöses nicht aus, um die Ansprüche der Verletzten auf Ersatz des Wertes des Erlangten, die ihnen aus der Tat erwachsen sind und von ihnen gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden, zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

IV. § 459h Absatz 2 StPO

Hat das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, angeordnet, wird der Erlös aus der Verwertung der auf Grund des Vermögensarrestes oder der Einziehungsanordnung gepfändeten Gegenstände an den Verletzten, dem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt. § 111i gilt entsprechend.

V. § 459 k StPO

(1) Der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger hat seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459h Absatz 2 binnen sechs Monaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung bei der Vollstreckungsbehörde anzumelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen.

(2) Ergeben sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers und die Anspruchshöhe ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrunde liegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht lässt die Auskehrung des Verwertungserlöses nach Maßgabe des § 459h Absatz 2 zu. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht glaubhaft macht; § 294 der Zivilprozessordnung ist anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über die Auskehrung ist derjenige, gegen den sich die Anordnung der Einziehung richtet, zu hören. Dies gilt nur, wenn die Anhörung ausführbar erscheint.

(4) Bei Versäumung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist ist unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(5) Unbeschadet des Verfahrens nach Absatz 1 kann der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459h Absatz 2 geltend machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

VI.

Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Beratung / Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten erteilen kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird. Es wird angeregt, erforderlichenfalls einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Ein Rechtsanwalt kann bei der Staatsanwaltschaft Görlitz unter den Voraussetzungen von § 406e StPO auch Einsicht in die Ermittlungsakten beantragen.

 

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