Staatsanwaltschaft Görlitz

Published On: Donnerstag, 05.11.2020By

Staatsanwaltschaft Görlitz

R015 VRs 700 Js 23598/16 – 03.11.2020

Im gegenständlichen selbstständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 StPO wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

angeschuldigte Person Günter Hugo Camphausen
Entscheidung Beschluss des Amtsgerichts Bautzen vom 12.11.2019, Az: 40 Ds 700 Js 23598/16, rechtskräftig seit 28.12.2019
Einziehungsanordnung Selbständige Einziehung nach § 76 a Abs. 1 StGB i.V.m. § 435 StPO, §§ 73 Abs. 1, 73c StGB in Höhe von 550,00 EUR

Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Aufgrund eines jeweils neu gefassten Tatentschlusses hob der Angeschuldigte mittels der für Margarete Theobald von der Volksbank Bautzen eG ausgegebenen EC-Codekarte Geldbeträge ab, wobei er wusste, dass er zur Verwendung der Codekarte nicht berechtigt war und auf das Geld keinen Anspruch hatte.

Laut der genannten Entscheidung beträgt der Schaden der Geschädigten Margarete Theobald: 550,00 EUR.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnten Vermögenswerte von 550,00 EUR gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um den unbekannten Erben die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Görlitz Zweigstelle Bautzen geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob sie ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Görlitz Zweigstelle Bautzen melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum Verfahren:

Sollten Sie bereits durch einen Dritten (z. B. eine Versicherung) entschädigt worden oder nicht mehr Inhaber des Anspruchs (z. B. aufgrund Abtretung) sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen Dritten oder den Anspruchserwerber als Rechtsnachfolger weiter. Sie werden darauf hingewiesen, dass der Rechtsnachfolger an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den im folgenden Abschnitt beschriebenen Antrag zu stellen und die Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen (Anspruchsanmeldung).

Der Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses ist innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anzumelden, § § 459k Abs. 1 StPO. Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist unter den in den § §§ § 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ § 459k Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es unbenommen, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § § 794 ZPO) vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ § 459k Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Berechtigung des Antragstellers hinsichtlich des angemeldeten Anspruchs und die Anspruchshöhe eindeutig aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös soweit vorhanden an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Auskehrung des Verwertungserlöses versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § § 294 ZPO glaubhaft macht (§ § 459k Abs. 2 StPO).
Vor der Entscheidung über die Auskehrung wird der von der Einziehung Betroffene – soweit möglich – angehört (§ § 459k Abs. 3 StPO).

Wird über das Vermögen des von der Einziehung Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen etwaige durch die Staatsanwaltschaft zuvor erlangten Sicherungsrechte an gesicherten Vermögenswerten. Die gepfändeten Vermögenswerte werden dann an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ § 111i Abs. 1 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der von der Einziehung Betroffene im Umfang der Befriedigung der Tatverletzten einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit dieser Verwertungserlös unter den genannten Voraussetzungen an den Tatverletzten auszukehren gewesen wäre (§ § 459I Abs. 2 StPO).

Die Befriedigung des Verletzten muss durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Zudem wird in einem solchen Fall der Tatverletzte (oder sein Rechtsnachfolger) – soweit möglich – vor der Entscheidung über einen Ausgleichsanspruch des von der Einziehung Betroffenen angehört werden (§ § 4591 Abs. 2 Sä ätze 3, 4 StPO).

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