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Staatsanwaltschaft Görlitz

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Staatsanwaltschaft Görlitz

Mitteilung für Geschädigte gemäß § 459i StPO

11 VRs 520 Js 17993/​19

Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Görlitz, Zweigstelle Bautzen, Az. R011 VRs 520 Js 17993/​19, wegen Diebstahls u.a. gegen Damian Sebastian Blicharz, geb. am 30.03.1985

Az.: R011 VRs 520 Js 17993/​19

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Personen jeweils eine Einziehung von Taterträgen (§§ 73, 73a, 73b StGB) angeordnet:

verurteilte Person Damian Sebastian Blicharz
Entscheidung Strafbefehl des Amtsgerichts Bautzen vom 27.04.2020, Az: 40 Ds 520 Js 17993/​19, rechtskräftig seit 12.06.2020
verurteilte Person Patrycja Maria Blicharz
Entscheidung Strafbefehl des Amtsgerichts Bautzen vom 27.04.2020, Az: 40 Ds 520 Js 17993/​19, rechtskräftig seit 12.06.2020
verurteilte Person Jaroslaw Pawlowski
Entscheidung Strafbefehl des Amtsgerichts Bautzen vom 27.04.2020, Az: 40 Ds 520 Js 17993/​19, rechtskräftig seit 12.06.2020

Konkret eingezogen wurden folgende Gegenstände:

1x Pow-Wow Wiskey
1x Soplica Wodka
1x Spray Alu-Cynk
2x T-Shirt Fashion Gr. S/​blau u. rot
1x T-Shirt Gladiator Gr. S/​weiß
1x T-Shirt Basic Gr. 34
1x Rock Janina Gr. 34, weiß/​rosa/​grau
1x große Tasche schwarz/​silber
1x schwarze Tasche NY
1x Paar Hausschuhe weiß/​rosa
1x Paar rosa Socken Gr. 35/​38
1x 3 Paar Socken rosa/​weiß, Gr. 35/​38
1x 3 Paar Socken weiß
1x T-Shirt adidas, grau
1x kurze Sweathose (Herren)

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Verletzter aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) die Herausgabe der eingezogenen Gegenstände zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Am Nachmittag des 22.06.2019 begaben sich die Angeschuldigten mit dem Pkw […], zum Marktkauf in der Niederkainaer Straße 14 in Bautzen, um dort im arbeitsteiligen Zusammenwirken eine Vielzahl elektronischer Geräte, Textilien, Kosmetika, Spirituosen und Lebensmittel zu stehlen, die sie zum gewinnbringenden Weiterverkauf in ihr Heimatland Polen verbringen wollten. Die Angeschuldigten hatten sich bereits mit dem Diebesgut auf der BAB 4 in Fahrtrichtung Görlitz auf den Heimweg gemacht, als sie von dem sie verfolgenden Ladendetektiv […] und einer alarmierten Polizeistreife ca. 500 Meter vor der Anschlussstelle Niederseifersdorf gestellt werden konnten. Bei der anschließenden polizeilichen Kontrolle wurde die Beute sichergestellt.“

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft Görlitz Zweigstelle Bautzen geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Görlitz Zweigstelle Bautzen melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei möglich (§ 459j Abs. 1 StPO).

Hinweis: Die genannte 6-Monatsfrist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstandes.

Bitte beachten Sie nachfolgende Hinweise:

Anspruch auf Rückgewähr nach § 459h StPO

In diesem Verfahren wurde ein Gegenstand eingezogen, hinsichtlich dessen Ihnen gegebenenfalls ein Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe erwachsen ist, § 459h Abs. 1 StPO.

Eine etwaige Rückübertragung bzw. Herausgabe kann nur stattfinden, wenn der eingezogene Gegenstand durch die Vollstreckungsbehörde beigetrieben werden kann.

Sollten Sie bereits durch einen Dritten (z.B. eine Versicherung) entschädigt worden oder nicht mehr Inhaber des Anspruchs (z.B. aufgrund Abtretung) sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen Dritten oder den Anspruchserwerber als Rechtsnachfolger weiter.

Sie werden darauf hingewiesen, dass der Rechtsnachfolger an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den im folgenden Abschnitt beschriebenen Antrag zu stellen und die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen (Anspruchsanmeldung).

Verfahren zur Rückübertragung oder Herausgabe nach § 459j StPO

Der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe kann von Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger durch Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden, § 459j Abs. 1 StPO.

Hinweis: Erfolgte die Veröffentlichung dieser Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger, läuft die genannte Frist ab dem Datum der Veröffentlichung.

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist unter den in den §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger unbenommen, den Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Berechtigung des Antragstellers hinsichtlich des angemeldeten Anspruchs eindeutig aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben.

Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO).

Vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe wird der von der Einziehung Betroffene – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Allgemeine Hinweise zu eingezogenen Gegenständen, soweit sie durch die Staatsanwaltschaft sichergestellt/​beigetrieben wurden

Eine Gewähr für den allgemeinen Zustand der durch die Staatsanwaltschaft sichergestellten/​beigetriebenen Gegenstände kann nicht übernommen werden. Ansprüche des Verletzten aufgrund Wertverlusts bestehen gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht.

Bei Versäumung der 6-Monatsfrist wird die Verwertung der Gegenstände angeordnet. Eine Gewähr für wertgleiche Verwertungsergebnisse, welche bei späterer Anmeldung (§ 459j Abs. 5 StPO) an Stelle der Gegenstände treten, kann nicht übernommen werden.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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