Staatsanwaltschaft Göttingen
Strafvollstreckungsverfahren gegen Melanie Sörgel
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
Aktenzeichen 44 Js 7990/17
In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Göttingen, Az: 44 Js 7990/17, gegen Melanie Sörgel – geboren am 19.03.1976- wegen Untreue, ist durch Urteil des Amtsgerichts Duderstadt vom 18.12.2019 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von der Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.
Die Verurteilte missbrauchte im Zeitraum vom Juli 2014 bis Februar 2019 die in Ihrer im Rahmen Ihres Aufgabenkreises als Berufsbetreuerin eingeräumte Befugnis über Konten der Betreuten zu verfügen.
Die Betreuten Personen sind in der Zwischenzeit verstorben.
Die Tatverletzte Rosemarie Erika Millnitz geb. Eckert, * am 11.08.1942 in Zorge (zuletzt wohnhaft in Walkenried) ist am 03.07.2017 verstorben. Die Verstorbene ist beerbt worden von Werner Otto Millnitz, Jörg Freistein sowie Petra Freistein zu je einem Drittel.
Die Erbin Petra Freistein, * am 22.05.1967 ist am 02.12.2018 in Nordhausen verstorben. Erben der Petra Freistein sind nicht bekannt.
Um der Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 14.062.64 EUR gegen die Verurteilte angeordnet.
Die unbekannten Erben der Petra Freistein können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Göttingen zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates. Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Göttingen, den 03.06.2021
gez. Vollrodt, Rechtspfleger
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