Staatsanwaltschaft Göttingen
Strafvollstreckungsverfahren gegen Elvira Bejta
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
31 Js 13799/17
In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Göttingen, Az: 31 Js 13799/17 gegen
Elvira Bejta
– geboren am 16.11.1993 in Einbeck –
wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Missbrauch von Ausweispapieren, ist durch Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 19.05.2020 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von der Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.
Die Verurteilte schloss im Zeitraum vom 20.02.2017 bis 03.03.2017 unter Vorlage eines gestohlenen Ausweises und unter falschen Namen Verträge unter anderem zur Anmietung von Videospielen sowie Handyverträge ab.
Um der Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 3.180,10 EUR gegen die Verurteilte angeordnet.
Die unbekannten Geschädigten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Göttingen zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates. Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Göttingen, den 20.08.2021
gez. Vollrodt, Rechtspfleger
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