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Staatsanwaltschaft Göttingen

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Staatsanwaltschaft Göttingen

Benachrichtigung gem. § 459 i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

Aktenzeichen: 201 Js 31324/​18

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Göttingen, Az.: 201 Js 31324/​18 gegen Felix Manfred Trautsch, geb. am 25.01.1965 in Osterode am Harz sowie Petra Trautsch, geb. am 17.01.1965 in Northeim

wegen gemeinschaftlich begangenen gewerbsmäßigen Computerbetruges sowie wegen Verletzung des Postgeheimnisses in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangenen Diebstahls, ist durch Urteil des Amtsgerichts Northeim vom 22.04.2021 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von der Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.

Die Verurteilten haben in der Zeit vom 26.11.2017 bis 03.01.2018 gemeinschaftlich handelnd bei verschiedenen Online-Händlern Ware auf den Namen der Mutter bzw. Schwiegermutter bestellt, sowie in dem Zeitraum vom 10.07.2018 bis 27.08.2018 in Northeim Paketsendungen abgefangen um die Gegenstände für sich zu verwenden.

Um den Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 3.662,18 € und 1.614,17 € gesamtschuldnerisch, sowie für Petra Trautsch 1.614,17 € angeordnet.

Die Geschädigten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Göttingen zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden.

Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenlos (§ 459 k Abs. 1 StPO).

Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459 k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates. Es wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist.

Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Heiland
Rechtspflegerin

 

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