Staatsanwaltschaft Göttingen
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
Vollstreckungsverfahren gegen Nicolae-Alin Agapciuc
63 Js 10977/17
die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgericht Göttingen wegen Betruges und Urkundenfälschung (Az. 63 Js 10977/17) gegen Nicolae-Alin Agapciuc. Diese ist rechtskräftig seit dem 03.12.2018. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.
Da es einen Verletzten gibt, an den die Zustellung nicht erfolgen kann, da dieser unbekannt nach Spanien verzogen ist, erfolgt die Belehrung auch öffentlich über den Bundesanzeiger.
Der Einziehungsentscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte gelangte in den Besitz der EC-Karte des Verletzten und tätigte damit Einkäufe bei verschiedenen Firmen, in dem Wissen, dass diese letztlich keine Bezahlung für die überlassenen Waren erhalten würden. Er wollte sich hierdurch bereichern und eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen.
Die Einkäufe tätigte er im Einzelnen:
1. |
Am 17.02.2017 um 15.39 Uhr bei der ARAL-Tankstelle in Northeim, Westerlange 3 mit einem Umsatz von 200,00 €. |
2. |
Am 17.02.2017 um 18.31 Uhr bei der JET-Tankstelle in Göttingen, Am Kaufpark mit einem Umsatz von 240,20 €. |
3. |
Am 18.02.2017 um 14.05 Uhr bei der ARAL-Tankstelle in Göttingen, Weender Landstraße mit einem Umsatz von 293,12 €. |
4. |
Am 18.02.2017 14.53 Uhr im Möbelhaus Sconto in Göttingen, Siekweg – Warengutschein im Wert von 1000,00 €. |
Dem Verletzten aus den Betrugsstraftaten des Verurteilten ist ein Anspruch entstanden, den dieser nun geltend machen kann.
Es wird um Beachtung folgender Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf gebeten:
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Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO). |
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Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO). Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. |
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Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO). |
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In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen. |
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Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1-3 StPO). |
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Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört. |
Sofern bereits im Ermittlungsverfahren Ansprüche angemeldet wurden, hat diese Anmeldung weiterhin Bestand. Gegebenenfalls ist eine ergänzende Anmeldung möglich.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
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