Staatsanwaltschaft Göttingen
Benachrichtigung gemäß § 459 i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
54 Js 39895/17
Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Landgerichts Göttingen wegen Betruges in 85 Fällen (Az. 5 KLs 54 Js 39895/17 (28/17)) gegen Ronny Michael Seeger. Diese ist rechtskräftig seit dem 17.08.2018. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.
Der Einziehungsentscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte Seeger hat in 85 Fällen die Geschädigten in Bezug auf geschlossene Kaufverträge über Neufahrzeugen, die mit hohen Rabattversprechen verbunden waren, täuschungsbedingt zu Vorauszahlungen veranlasst. Die Geschädigten gingen irrtümlich davon aus, dass der Verurteilte Seeger uneingeschränkt entweder zur Erfüllung des Vertrages oder zur Rückzahlung der Vorauszahlung in der Lage sein würde. Die versprochenen hohen Rabatte konnte der Verurteilte jedoch beim Einkauf der Fahrzeuge nicht erzielen. Vielmehr verwandte er die eingehenden Gelder für hochspekulative Kapitalanlagen mit Totalverlustrisiko, welches sich schließlich auch realisierte. Im Übrigen wurden die Gelder zur Bezahlung von Provisionen oder der Abwicklung anderer Verträge verwandt. Die Fähigkeit des Verurteilten, das Fahrzeug zum vereinbarten Preis zu liefern oder wenigstens die Anzahlung zurückzuzahlen, hing demgemäß davon ab, dass weitere Gelder durch Neukunden oder durch Erträge aus den hochrisikobehafteten Kapitalanlagen erzielt werden konnten, was die Geschädigten jedoch nicht wussten.
Den Verletzten aus den Betrugsstraftaten des Verurteilten ist ein Anspruch entstanden, den diese nun geltend machen können.
Folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf sind zu beachten:
Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459 h Abs. 2 StPO).
Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459 k Abs. 1 StPO).
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459 k Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.
Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459 k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459 k Abs. 3 StPO).
In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.
Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111 i Abs. 1 StPO).
Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459 h Abs. 2 i.V.m. § 111 i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111 i Abs. 1 StPO).
Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459 m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459 m Abs. 1 S. 1–3 StPO).
Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
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