Staatsanwaltschaft Hagen500 Js 171/22 Strafverfahren gegen Marc Andre Dittert wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses Mitteilung an Verletzte gemäß § 459i Abs. 1 StPO Mit Urteil vom 05.05.2022 hat das Amtsgericht in Altena Az – 12 Ds 46/22 – die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 300,00 Euro angeordnet. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In der Zeit vom 01.12.2021 bis 04.01.2022 hat der als Postzusteller tätig gewesene Verurteilte in 31 Fällen in Werdohl Postsendungen geöffnet und den Briefen Geldbeträge im Wert von insgesamt 300,00 Euro entnommen. Die geöffneten Briefsendungen hat er in einem Altpapiercontainer entsorgt und das Geld für sich verwendet. Die Staatsanwaltschaft ist nunmehr gehalten, die Einziehungsentscheidung zu vollstrecken. Soweit bislang Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden bzw. erfolglos geblieben sind, schließt dies die zukünftige Durchsetzung der Einziehungsanordnung mittels Zwang bzw. aufgrund freiwilliger Leistungen des Betroffenen nicht aus. Über Ihre gesetzlich normierten Möglichkeiten, eine Entschädigung in Höhe des Wertes des Taterlangten zu erlangen, möchte ich Sie hiermit in Kenntnis setzen. Hierzu müssen gemäß § 459j/k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hagen unter o. a. Aktenzeichen Entschädigungsansprüche angemeldet werden. Wird die sechsmonatige Anmeldefrist verabsäumt, ist eine Entschädigung gleichwohl möglich. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, vorgelegt oder die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459j/k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigt werden. |
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