Staatsanwaltschaft Hagen
Mitteilung an Verletzte gemäß § 459i Abs. 1 StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung
600 Js 307/18
Mit Entscheidung des Landgerichts Hagen vom 18.12.2018, Az.: 48 Ns -600 Js 307/18- 118/18, rechtskräftig seit dem 18.12.2018, wurde die erweiterte Einziehung von Taterträgen gemäß § 73a StGB angeordnet.
Der im Urteil genannten Einziehungsanordnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 10.04.2018 gegen 13:00 Uhr führte der Verurteilte Yannick Bofia Mbega in Hagen einen Geldbetrag in Höhe von 205 Euro, 10 britische Pfund sowie eine Uhr „Svarowski“ mit sich, die aus weiteren rechtswidrigen Taten stammen und nicht näher konkretisiert werden konnten.
Diese Mitteilung erfolgt, um die gesetzlich normierten Möglichkeiten zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu müssen gemäß § 459j/k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hagen unter o.a. Aktenzeichen Entschädigungsansprüche in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß §§ 459j/k Abs. 2 StPO angemeldet werden.
Wird die sechsmonatige Anmeldefrist verabsäumt, ist eine Entschädigung gleichwohl möglich. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, vorlegt oder die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459j/k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigt werden.
gez. Wollny, Rechtspflegerin
Kommentar hinterlassen