Staatsanwaltschaft Hamburg
2111 Js 858/19 (5303) V
Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 2111 Js 858/19 (5303) V, gegen die Verurteilte Sandra E. wegen Gewerbsmäßiger Betrug in 27 Fällen und Betrug im Zusammenhang mit Versteigerungen auf ebay-Kleinanzeigen hat das Amtsgericht Hamburg durch Urteil vom 22.01.2021 (Geschäfts-Nr. 243-267/20) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 8.078,50 EUR angeordnet. Die Verurteilte hat diverse Waren, insbesondere Mobilfunktelefone, Spielekonsolen, Konzertkarten, Münzen, Taschen und Kleidung über ebay-Kleinanzeigen versteigert und sich die Kaufpreise auf ihre Konten mit der IBAN DE77 2069 0500 0003 **** ** bzw. DE26 3002 0900 3351 **** ** überweisen lassen, wobei die Ware, wie von vornherein beabsichtigt, nicht geliefert wurde. Die Kaufpreise wurden auch nicht zurückerstattet.
Die Entscheidung ist seit dem 30.01.2021 rechtskräftig.
Diese Mitteilung soll den Anspruchsinhabern die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an denjenigen, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.
Anspruchsinhaber, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).
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