Startseite Allgemeines Staatsanwaltschaft Hamburg
Allgemeines

Staatsanwaltschaft Hamburg

Teilen

Staatsanwaltschaft Hamburg

3101 Js 404 / 16 V

Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 3101 Js 404 / 16 V wegen Gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen sowie Urkundenfälschung in drei Fällen im Zusammenhang u. a. mit dem Verkauf eines gefälschten Schönes-Wochenende-Ticket auf dem Hamburger Hauptbahnhof am 25.05.2014, 21:10 Uhr, hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg durch Urteil vom 15.08.2017 (Geschäfts-Nr. 940-85/17) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 690,00 EUR angeordnet.

Die Entscheidung ist seit dem 23.08.2017 rechtskräftig.

Diese Mitteilung soll den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös wird an den Verletzten, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.

Verletzte, die einen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k–459m Strafprozessordnung).

gez. Harder, Rechtspflegerin

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Deutschlands Top-Konzerne: Wenn der Gewinn zum Glücksspiel wird

Deutschlands größte Börsenunternehmen zeigen, wie man in die Wirtschaftsgeschichte eingeht – allerdings...

Allgemeines

Detaillierte Analyse der Bilanz von Enpal B.V. (2022)

Die Bilanz des Unternehmens Enpal B.V. für das Geschäftsjahr 2022 offenbart ein...

Allgemeines

Tilo Ebner der Genussrechteberater DEGAG -hätten die Kunden das Geld auf die Bank gebracht, dann wäre es nicht von einem Totalverlustrisiko bedroht

Tilo Ebner, Vermittler von DEGAG Genussrechten mit Totalverlustrisiko, hat da ein „tolles“...

Allgemeines

Was ist eine Schattenflotte

Der Begriff Schattenflotte wird in unterschiedlichen Kontexten verwendet, bezieht sich jedoch im...