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2400 Js 3 / 17 V

Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 2400 Js 3 / 17 V gegen den Verurteilten Richmond S. wegen Gewerbsmäßigem Diebstahl im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Pflegekraft im Elisabeth Alten- und Pflegeheim, Kleiner Schäferkamp 43, 20357 Hamburg in der Zeit vom 01.06.2016 bis 30.09.2016 hat das Amtsgericht Hamburg durch Strafbefehl vom 10.01.2018 (Geschäfts-Nr. 253-2/18) u.a. die Einziehung eines Betrages in Höhe von 180,00 EUR zugunsten der Tatverletzten G. Rehbein, geb. am 20.05.1927, verstorben am 09.08.2017, angeordnet.

Die Entscheidung ist seit dem 27.02.2018 rechtskräftig.

Diese Mitteilung soll den möglichen Erben der Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös wird an den/die Rechtsnachfolger der Verletzten, der ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, ausgekehrt.

Mögliche Erben, die einen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen.

Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).

 

gez. Tank, Rechtspfleger

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