Home Allgemeines Staatsanwaltschaft Hamburg
Allgemeines

Staatsanwaltschaft Hamburg

Share
qimono / Pixabay
Share

Staatsanwaltschaft Hamburg

3105 Js 121 / 18V

Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 3105 Js 121 / 18 V wegen Betrug im Zusammenhang mit unbefugter Nutzung einer Kreditkarte hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg durch Urteil vom 20.11.2018 (Geschäfts-Nr. 940-272/18) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 1.512,81 EUR angeordnet.

Die Entscheidung ist seit dem 28.11.2018 rechtskräftig.

Diese Mitteilung soll den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an den Verletzten, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.

Verletzte, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k–459m Strafprozessordnung).

Share
Written by
Die Redaktion -

Mitarbeiter der Redaktion sind kompetente Kollegen die seit 20 Jahren oder länger in der Branche sind. Wir verdienen kein Geld mit Anlegerschutz oder Ratings. Wir gehen unserem Beruf mit viel Freude nach, wissen aber auch das jede schlechte Nachricht in der Branche, ein Verkaufshindernis für uns ist. Helfen Sie uns schlechte Nachrichten zu vermeiden.Informieren Sie uns, wenn Sie etwas Neues und Wichtiges aus unserer Branche hören. Es sollte nachprüfbar sein für uns (Quellenangabe wenn möglich). Vielen Dank Die Redaktion

Leave a comment

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Related Articles
Allgemeines

Red Bull Salzburg

Stephan Reiter, der „Evolutionär“ bei Red Bull Salzburg, hat eine revolutionäre Entdeckung...

Allgemeines

BSW das Bündnis Sonderlicher Wünsche

BSW-Landesvorsitzende Katja Wolf setzt auf Unterstützung aus den Reihen ihrer Partei, um...

Allgemeines

Dubiose Kreditversprechen aus Dubai: Betrugsmasche erreicht Schweizer Unternehmen

Ein bekanntes Muster von Vorkostenbetrug, das bereits in Deutschland zahlreiche Unternehmen in...

Allgemeines

Berkshire Hathaway steigert Bargeldreserven auf Rekordwert von 325 Milliarden Dollar – Verkauf von Apple- und Bank of America-Aktien

Berkshire Hathaway, unter der Leitung von Warren Buffett, hat im dritten Quartal...