Staatsanwaltschaft Hamburg
3003 Js 491 / 15 V
Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 3003 Js 491 / 15 V, gegen die Verurteilte Nataliya B. wegen Betrug in siebenunddreißig Fällen (Die Verurteilte nahm als Inhaberin des Reisebüros RusFly Travel e.K. Aufträge zur verbindlichen Buchung von Flügen und Beschaffung von Visa entgegen, ohne die diesbezüglich erhaltenen Zahlungen für den auftragsgemäßen Zweck verwenden zu wollen, sondern das Geld als Einnahmequelle für die eigene Lebensführung zu verwenden) hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg durch Strafbefehl vom 18.06.2018 (Geschäfts-Nr. 621-22/17) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 51.724,00 EUR angeordnet.
Die Entscheidung ist seit dem 12.07.2018 rechtskräftig.
Diese Mitteilung soll den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an den Verletzten, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.
Verletzte, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.
Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).
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