Staatsanwaltschaft Hamburg
Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 2103 Js 543 / 17 (3305) V gegen den Verurteilten wegen Betrug in vierzehn Fällen hat das Amtsgericht Hamburg durch Urteil vom 23.01.2019 (Geschäfts-Nr. 250-157/18) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 4.618,49 EUR angeordnet. Die Entscheidung ist seit dem 23.01.2019 rechtskräftig.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte bot auf Internetplattformen Waren an, die er tatsächlich nicht besaß. Dabei spiegelte er den jeweiligen Käufern vor, dass er tatsächlich über die entsprechenden Gegenstände verfügen und diese an den Käufer aushändigen würde. Der Verurteilte ließ sich jeweils das Geld auf eines seiner Konten überweisen.
Im Einzelnen:
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Am 16.05.2017 verkaufte er einen Laptop zum Preis von 342,49 Euro |
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Am 27.09.2017 verkaufte er ein Mobiltelefon Samsung Galaxy S7 zum Preis von 350,00 Euro |
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Am 13.10.2017 verkaufte er zwei Sitzplatzkarten für das Musical “ König der Löwen “ zum Preis von 280,00 Euro |
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Am 23.09.2017 verkaufte er ein Mobiltelefon Samsung Galaxy S7 zum Preis von 200,00 Euro |
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Am 12.10.2017 verkaufte er zwei Sitzplatzkarten für das Musical “ König der Löwen “ zum Preis von 280,00 Euro |
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Am 11.11.2017 verkauft er ein Mobiltelefon Samsung Galaxy S8 zum Preis von 406,00 Euro |
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Am 26.10.2017 verkaufte er ein Mobiltelefon Samsung Galaxy S8 zum Preis von 420,00 Euro |
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Am 29.11.2017 verkaufte er vier Karten für das Musical “ König der Löwen “ zum Preis von 350,00 Euro |
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Am 16.01.2018 verkaufte er ein Samsung Galaxy Note 8 zum Preis von 650,00 Euro |
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Am 19.02.2018 verkaufte er drei Sitzplatzkarten für das Musical “ König der Löwen “ zum Preis von 210,00 Euro |
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Am 17.04.2018 verkaufte er zwei Karten für das Musical “ König der Löwen “ zum Preis von 180,00 Euro |
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Am 25.04.2018 verkaufte er ein Mobiltelefon iPhone 7 zum Preis von 400,00 Euro |
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Am 23.05.2018 verkaufte er ein Samsung S8 zum Preis von 325,00 Euro |
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Am 14.02.2018 verkaufte er zwei Karten für das Musical “ König der Löwen “ zum Preis von 225,00 Euro |
Diese Mitteilung soll den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an den Verletzten, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.
Verletzte, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnun
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