Staatsanwaltschaft Hamburg
3105 Js 350/18 V
„Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 3105 Js 350/18 V, gegen den Verurteilten Uvais M. wegen Diebstahl im Zusammenhang mit mit der Entwendung eines Mountainbikes – unbekannter Hersteller, Farbe: schwarz, Rahmennummer T134615, Narbenschaltung 21 Gänge – hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg durch Urteil vom 30.10.2018 (Geschäfts-Nr. 946-321/18) die Einziehung des Mountainbikes angeordnet. Die Entscheidung ist seit dem 07.11.2018 rechtskräftig.
Diese Mitteilung soll den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Ein eingezogener Gegenstand wird dem Verletzten, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger herausgegeben bzw. zurückübertragen. Verletzte, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden; die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§§ 459h Abs. 1, 459j Strafprozessordnung).“
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