Staatsanwaltschaft Hamburg
2300 Js 738 / 18 V
Im Vollstreckungsverfahrender Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 2300 Js 738 / 18 V gegen Farid N. wegen Betrug im Zusammenhang mit der Tätigkeit des N. als Nachtportier im Hotel Wikinger Hof hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg durch Urteil vom 12.06.2019 (Geschäfts-Nr. 949-294/18) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 919,70 EUR angeordnet. Der N. hatte gegenüber den Gästen vorgetäuscht, dass eine Bezahlung der Rechnungen per Kreditkarte nicht möglich sei. Die dann von den Gästen in bar eingezahlten Beträge wurden vom N. einbehalten, um diese dann für sich zu verwenden. Im Anschluss buchte der N. die zahlenden Beträge dann nochmals von der Kreditkarte der Gäste ab.
Die Entscheidung ist seit dem 20.06.2019 rechtskräftig.
Diese Mitteilung soll den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an den Verletzten, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.
Verletzte, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet Und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k–459m Strafprozessordnung).
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