Staatsanwaltschaft Hamburg
3503 Js 12/19 (5303) V
„Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 3503 Js 12 / 19 (5303) V gegen den Verurteilten Ole P. wegen Betruges in 192 Fällen, davon in vier Fällen im Versuch und Urkundenfälschung in zwölf Fällen im Zusammenhang mit zahlreichen Verkäufen über die Internet-Plattform ebay, wobei die gekaufte Ware nicht geliefert wurde, hat das Landgericht Hamburg durch Urteil vom 17.01.2020 (Geschäfts-Nr. 628 KLs 15/19) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 59.896,84 EUR sowie eines weiteren Betrages von 435,98 EUR angeordnet. Die Entscheidung ist seit dem 25.01.2020 rechtskräftig.
Diese Mitteilung soll den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird nach Beitreibung an die Tatverletzten, denen ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.
Verletzte, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).“
Kommentar hinterlassen