Staatsanwaltschaft Hamburg
2303 Js 636 / 19 V
Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 2303 Js 636 / 19 V, gegen den Verurteilten Karsten O. wegen Betrug in acht Fällen hat das Amtsgericht Hamburg durch Urteil vom 10.06.2020 (Geschäfts-Nr. 250-36/20) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 618,80 EUR angeordnet. Die Entscheidung ist seit dem 18.06.2020 rechtskräftig.
Im Zeitraum zwischen dem 14.05.2019 und 29.09.2019 bestellte der Verurteilte in verschiedenen Restaurants Getränke und / oder Speisen ohne zahlungswillig zu sein. Den jeweiligen Bediensteten der Lokale gab der Angeklagte in der Absicht, sich ohne zu zahlen verköstigen zu lassen, vor, zahlungswillig und -fähig zu sein.
Diese Mitteilung soll den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an den Verletzten, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.
Verletzte, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).
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