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Staatsanwaltschaft Hamburg

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Staatsanwaltschaf Hamburg

3205 Js 670 / 15 (8013) V

„Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 3205 Js 670 / 15 (8013) V gegen den Verurteilten Denis W., geb.: am 18.09.19xx wegen Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Er füllte einen Überweisungsträger in Höhe von 500,00 EUR aus, gab sein eigenes Konto als begünstigt an und fälsche die Unterschrift des Kontoinhabers) hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek durch Urteil vom 01.08.2018 (Geschäfts-Nr. 726b-109/18) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 500,00 EUR angeordnet.

Die Entscheidung ist seit dem 09.08.2018 rechtskräftig.

Diese Mitteilung soll den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an den Verletzten, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt. Der Tatverletzte ist hier bekannt, der genaue Aufenthalt lässt sich jedoch nicht ermitteln.

Verletzte, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).“

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