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Staatsanwaltschaft Hamburg

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Staatsanwaltschaft Hamburg

3202 Js 116 / 19 (8013) V

Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 3202 Js 116 / 19 (8013) V, gegen den Verurteilten Ramin Shiva und Michelle Mollenhauer wegen Diebstahls hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek durch Strafbefehl vom 16.09.2019 (Geschäfts-Nr. 847- 244/19) die gesamtschuldnerische Einziehung eines Betrages in Höhe von 3.060,00 EUR angeordnet. Die Strafbefehle sind seit dem 08.10.2019 bzw. 19.10.2019 rechtskräftig.

Im Zeitraum zwischen dem 07.12.2018 bis 08.12.2019 haben die beiden als Verkäufer aus dem Shop Cordon Berlin Store in Hamburg aus dem dortigen Tresor Geld und Gutscheine für das Einkaufszentrum, je eine Karte der Deutschen Bank der Marlin Sportswear Bekleidung, sowie der Commerzbank und den Ladenschlüssel an sich genommen, um das Stehlgut für sich zu verwenden.

Diese Mitteilung soll den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an den Verletzen, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.

Verletzte, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist ggf. glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des §.704 ZPO oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m StPO).

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