Staatsanwaltschaft Hamburg3204 Js 278 / 20 (8302) V Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 3204 Js 278 / 20 (8302) V, gegen den Verurteilten Paul M. wegen Diebstahl hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg durch Strafbefehl vom 31.08.2020 (Geschäfts-Nr. 621-265/20) die Einziehung eines gelben Eimers aus Plastik mit Kupfer und Armaturen und einer schwarzen Klappkiste mit rotem Rand mit Kupfer und Armaturen angeordnet. Die Entscheidung ist seit dem 19.09.2020 rechtskräftig. Diese Mitteilung soll den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Ein eingezogener Gegenstand wird dem Verletzten, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger herausgegeben bzw. zurückübertragen. Verletzte, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden; die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§§ 459h Abs. 1, 459j Strafprozessordnung). |
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