Staatsanwaltschaft Hamburg
3390 Js 47 / 18 (5303) V
Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 3390 Js 47 / 18 (5303) V gegen den Verurteilten Christian Lutz S. wegen Betrug in 20 Fällen, Betrug in 2 Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Betruges in 5 Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Verstoßes gegen das Berufsverbot im Zusammenhang mit Verkauf von Getränken, insbesondere Champagner, Gin, Vodka und Energy-Drinks in dem Zeitraum von November 2017 bis August 2018 im Internet unter „champagner-boutique.de“ und „dosen-meister.de“ hat das Landgericht Hamburg durch Urteil vom 06.03.2020 (Geschäfts-Nr. 613 KLs 23/19) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 39.560,52 EUR angeordnet. Die Geschädigten überwiesen die Kaufbeträge immer im Voraus auf eines der folgenden Kontoverbindungen, auf die der Verurteilte Zugriff hatte, ohne jeweils die bestellte Ware geliefert zu bekommen. Kontoverbindungen der Zeugin E. bei der Postbank mit der IBAN DE14 1001 0010 4446 9851 27 und bei der Solaris Bank mit der IBAN DE82 1101 0100 2545 1573 31, Kontoverbindung der RMS Consult UG bei der Commerzbank mit der IBAN DE57 8004 0000 0324 4449 00.
Die Entscheidung ist seit dem 30.09.2020 rechtskräftig.
Diese Mitteilung soll den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an den Verletzten, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.
Verletzte, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).
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