Staatsanwaltschaft Hamburg

Published On: Donnerstag, 26.08.2021By

Staatsanwaltschaft Hamburg

1222 Js 108 /​ 21 (8208) V

lm Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 1222 Js 108 /​ 21 (8208) V gegen den Verurteilten V.K., geb. 1980, wegen Diebstahl oder Hehlerei hat das Amtsgericht Hamburg-Altona durch Strafbefehl vom 29.04.2021 (Geschäfts-Nr. 327c Cs 65/​21) die Einziehung des Sport- und Freizeitrades des Herstellers Stevens (6x Cross, Rahmennummer S21161809, 28 Zoll, Farbe: schwarz) angeordnet.

Der Verurteilte wurde von Polizeibeamten dabei beobachtet, wie er das Schloss des Fahrrads am 25.01.2021 gegen 23.15 h in Hamburg, Stresemannstraße, ca. auf Höhe der Hausnummer 159a, öffnen wollte. Es könnte jedoch auch schon zuvor durch ihn oder eine andere Person entwendet worden sein. Die Entscheidung ist seit dem 04.06.2021 rechtskräftig.

Diese Mitteilung soll den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Ein eingezogener Gegenstand wird dem Verletzten, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger herausgegeben bzw. zurückübertragen. Verletzte, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden; die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§§ 459h Abs. 1, 459j Strafprozessordnung).

 

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